§1
Geltungsbereich
Bei der Beförderung von Personen mit den im Kreis Siegen-
Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Kreises Siegen-
Fahrten mit Ziel oder Ausgangspunkt außerhalb der Grenzen des Pflichtfahrgebietes unterliegen für die gesamte Fahrtstrecke nicht diesem Tarif.
Innerhalb des Pflichtfahrgebietes hat jeder Taxifahrer, dessen Fahrzeug fahrbereit ist, die ihm angetragene Beförderung durchzuführen, wenn Ausgangspunkt und Ziel der Fahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes liegen.
§2
Fahrpreisanzeiger
Der Fahrpreis einschließlich aller Zuschläge wird unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers berechnet.
§ 3
Berechnung des Fahrpreises
Innerhalb des Pflichtfahrgebietes wird das Beförderungsentgeld wie folgt festgesetzt:
1. In der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr (Tagtarif)
Grundpreis 2,40 Euro
Kilometergebühr für Zielfahrten 1,60 Euro
Kilometergebühr für Rundfahrten 0,75 Euro
2. In der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr (Nachttarif)
Grundpreis 3,00 Euro
Kilometergebühr für Zielfahrten (Stufe I) 1,70 Euro
Kilometergebühr für Rundfahrten (Stufe II) 0,80 Euro
(0,10 € je 125 m)
3. An Sonn-
§ 4
Versagen des Fahrpreisanzeigers
Auf das Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast sofort hinzuweisen.
Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich wiederherstellen zu lassen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxiunternehmer als auch dem Taxifahrer.
§ 5
Fahrpreisquittung
Auf Verlangen hat der Taxifahrer dem Fahrgast eine Fahrpreisquittung zu erteilen. Auf der Quittung muss der gesamte Betrag des Beförderungsentgeldes, die Fahrtstrecke und das amtliche Kennzeichen bzw. die Ordnungsnummer des Taxis angegeben sein.
§ 6
Mitführen des Taxitarifes
Eine Ausfertigung dieser Rechtsverordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
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