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Tarife

Tarif
für die vom Kreis Siegen-Wittgenstein als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxis (Taxitarif )
vom 17.12.2008

Auszug für meine Kundschaft zur Kenntnisnahme


§1
Geltungsbereich

Bei der Beförderung von Personen mit den im Kreis Siegen-Wittgenstein zugelassenen Taxis gilt im Pflichtfahrgebiet der nachstehende Tarif, der weder über- noch unterschritten werden darf.
Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Kreises Siegen-Wittgenstein.

Fahrten mit Ziel oder Ausgangspunkt außerhalb der Grenzen des Pflichtfahrgebietes unterliegen für die gesamte Fahrtstrecke nicht diesem Tarif.
Innerhalb des Pflichtfahrgebietes hat jeder Taxifahrer, dessen Fahrzeug fahrbereit ist, die ihm angetragene Beförderung durchzuführen, wenn Ausgangspunkt und Ziel der Fahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes liegen.

§2
Fahrpreisanzeiger

Der Fahrpreis einschließlich aller Zuschläge wird unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers berechnet.

§ 3
Berechnung des Fahrpreises

Innerhalb des Pflichtfahrgebietes wird das Beförderungsentgeld wie folgt festgesetzt:

1.  In der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr (Tagtarif)

Grundpreis 2,40 Euro

Kilometergebühr für Zielfahrten 1,60 Euro

Kilometergebühr für Rundfahrten 0,75 Euro

2. In der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr (Nachttarif)

Grundpreis 3,00 Euro

Kilometergebühr für Zielfahrten (Stufe I) 1,70 Euro

Kilometergebühr für Rundfahrten (Stufe II)  0,80 Euro
            (0,10 € je 125 m)

3. An Sonn-und Feiertage gilt der Nachttarif auch tagsüber.

§ 4

Versagen des Fahrpreisanzeigers

Auf das Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast sofort hinzuweisen.

Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich wiederherstellen zu lassen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxiunternehmer als auch dem Taxifahrer.

§ 5  

Fahrpreisquittung   

Auf Verlangen hat der Taxifahrer dem Fahrgast eine Fahrpreisquittung zu erteilen. Auf der Quittung muss der gesamte Betrag des Beförderungsentgeldes, die Fahrtstrecke und das amtliche Kennzeichen bzw. die Ordnungsnummer des Taxis angegeben sein.  

§ 6  

Mitführen des Taxitarifes   

Eine Ausfertigung dieser Rechtsverordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.