Taxi-Mietwagen-Service
Friedrichshütte 2
57334 Bad Laasphe
Tel.:(02752) 20 07 44
Auf allen Straßen zu Hause…
zuverlässig - sicher - schnell - bequem
Neues zur Gesundheitsreform:
Die Fahrt ist genehmigungsfrei bei folgender Hauptleistung:
- Stationären / teilstationären Aufnahme / Entlassung
- Vor- oder / und nachstationären Behandlung § 115 a SGB V
- ambulanten Operation § 115 b SGB V
- Vor- / Nachbehandlung bei ambulanter OP § 115 b SGB V
- Verlegungsfahrt stationär aus zwingend medizinischen Gründen
Bitte achten Sie darauf, dass sich der Zweck der Fahrt aus der Verordnung ergibt. Bei Verlegungsfahrten fordern die Kassen eine Begründung der zwingenden medizinischen Notwendigkeit. Dabei ist es nicht ausreichend, wenn " fachliche Betreuung erforderlich" angekreuzt ist. Ferner verlangen einige Kassen bereits die Angabe des ICD-10-Schlüssels.
Die Fahrt ist genehmigungspflichtig bei folgender Hauptleistung:
- Fahrten zur ambulanten oder stationären Reha
- Fahrten zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus oder Arztpraxis
- Verlegung stationär in ein wohnortnahes Krankenhaus
Die Genehmigung muss der Verordnung beigefügt werden.
Die Genehmigung wird grundsätzlich beim Vorliegen der folgenden Vorraussetzungen erteilt:
1.)
- Durch die Grunderkrankung vorgegebenes Therapieschema
- Hohe Behandlungsfrequenz über längeren Zeitraum
- Erkrankung führt zur Beeinträchtigung des Patienten, so dass er transportiert werden muss
Grundsätzlich also bei folgenden Behandlungen:
- Dialyse
- onkologische Strahlentherapie
- onkologische Chemotherapie
Die Liste ist nicht abschließend. Die Krankenkasse kann beim Vorliegen einer anderen Erkrankung mit vergleichbarem Schweregrad und vergleichbarer Behandlungsintensität die Fahrt zur ambulanten Behandlung ebenfalls genehmigen.
Der Eigenanteil beträgt 10 % der Fahrkosten (Mindestens 5,00 Euro − Höchstens 10,00 Euro), sofern keine Befreiung der Krankenkasse vorliegt !
2.)
Vorliegen der Pflegestufe 2 oder 3!
3.)
Vorliegen des Schwerbehindertenausweises mit den Eintragungen (aG − für außergewöhlich Gehbehindert; BI − für Blind und H für hilflos) oder bei vergleichbarer Beeinträchtigung der Mobilität und Notwendigkeit der ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum.
Die meisten Kassen verlangen zur Zeit zu jeder Rechnung die Kopie der Genehmigung bzw. die Genehmigung auf dem Transportschein durch Stempel u. Unterschrift, auch bei Serienfahrten.
Zwecks Genehmigung der Fahrten setzten wir uns gerne für Sie mit der Krankenkasse in Verbindung − wir stehen in ständigem Kontakt mit den Krankenkassen!